Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ durch die GmbH
Von Architekten wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine Ingenieurgesellschaft den Zusatz "Ingenieure und Architekten" verwenden darf, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH firmiert, Architekten und Ingenieure angestellt hat und überwiegend Planungsleistungen erbringt.
Die Architektenkammer ist gegen eine solche Gesellschaft vorgegangen und hatte Erfolg - und das, obgleich in diesem Fall sogar sämtliche Geschäftsführer der Gesellschaft Diplom-Ingenieure waren, nicht jedoch Mitglieder einer Architektenkammer.
Nach § 2 Baukammerngesetz NRW darf nur derjenige die Berufsbezeichnung "Architekt" oder Wortverbindungen hiermit (wie z. B. "Architekturbüro") führen, der dazu berechtigt ist. Das ist derjenige, der in die Liste der Architekten bei der Architektenkammer eingetragen ist. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Durch den Zusatz "Beratende Ingenieure und Architekten" erweckt die Gesellschaft den Eindruck, sie sei Architekt in jeder Hinsicht.
Die Gesellschaft kann sich demgegenüber nicht auf den Standpunkt stellen, bei dem Zusatz handele es sich schlicht um eine Umschreibung ihres Tätigkeitsgebietes. Hier wird aus der Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Geschäftsverkehrs eine tatsächlich nicht gegebene persönliche Qualifikation, nämlich die des Architekten, wiedergegeben. Im Geschäftsverkehr wird man bei dem verwendeten Zusatz davon ausgehen, dass zumindest einer der Namensgeber Architekt ist, was jedoch nicht der Fall ist. Eine Gesamtbetrachtung des von der Gesellschaft benutzten Briefbogens ergibt daher, dass eine Irreführung des betroffenen Personenkreises in rechtlich-relevanter Weise zu befürchten ist.
(vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 18.02.2003 - 1 HK O 252/02)
Praxisempfehlung:
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung insbesondere nordrhein-westfälischer Obergerichte, die sich mit dem unberechtigten Führen der geschützten Berufsbezeichnung "Architekt" befassen (vgl. u.a.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002, OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003, OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2002, OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2002). Die genannten Verfahren wurden von der Architektenkammer NW erfolgreich erstritten . Mit der vorliegenden Entscheidung ist noch einmal klargestellt, dass auch juristische Personen die Berufsbezeichnung Architekt nur dann führen dürfen, wenn sie Mitglied einer Architekten- und Ingenieurkammer sind.
Eine neue Rechtslage besteht seit dem 31.12.2003 für Mitglieder der Architektenkammer NW. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer GmbH in ein besonderes Verzeichnis, wenn die Voraussetzungen der §§ 8-10 BauKaG NRW vorliegen.
Nähere Informationen hierzu sind nachzulesen in der Rubrik "Mitglieder/Gesetze-Verordnungen/Architektenrecht".
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