Vollständiger Haftungsausschluss durch AGBs unzulässig

20. November 2003von be, 20.11.2003

Architekt B. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:

"Ich werde des Öfteren von Bauherren lediglich mit stichprobenartiger Kontrolle der Bauausführung und der gutachterlichen Erfassung von Mängeln oder der Erstellung eines Abnahmeprotokolls beauftragt. Kann ich für diese Art der Beauftragung vorformulierte Vertragsbedingungen einbringen und damit eine Haftung für Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel ausschließen?"


Nein, ein solcher Haftungsausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Die Mängelerfassung gehört bei derartigen Vereinbarungen zu Ihren grundlegenden Aufgaben. Bei der Beauftragung zur baubegleitenden Qualitätskontrolle durch den Bauherrn muss die Tätigkeit – dazu gehört auch die Auswahl der Stichproben – mit größter Sorgfalt ausgeübt werden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Architekt von der Haftung für eine Verletzung der übernommenen Vertragspflichten vollständig freizeichnet, ist mit dem Vorschriften des BGB nicht vereinbar und damit unwirksam.

Der von Ihnen angedachte vollständige Haftungsausschluss ist schon allein deshalb unwirksam, weil er unabhängig vom Grad des Verschuldens die Haftung ausschließt, also auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Allenfalls zu erwägen wäre ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf die Mängelerfassung.

Infolge der Unwirksamkeit der Klausel über einen vollständigen Haftungsausschluss würden Sie gegenüber ihrem Vertragspartner unbeschränkt haften. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie bei der vertraglichen Übernahme einer baubegleitenden Qualitätskontrolle für jeden nur denkbaren Mangel haften. Eine Haftung dürfte jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Mangel für Sie auch bei sorgfältiger Erfüllung Ihrer Untersuchungs- und Prüfungspflichten nicht erkennbar war.

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