Vorhandene Abfallschächte müssen geschlossen werden
Abfallschächte sind nach heutiger Rechtslage unzulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Allerdings existieren noch Abfallschachtanlagen in Hochhäusern, die auf der Grundlage der Bauordnung aus dem Jahr 1970 errichtet worden sind und damals nach dem seinerzeitigen § 57 BauO1970 zulässig und sogar verpflichtend waren. Die Verpflichtung entfiel zum 1. Januar 1985, und das Verbot trat elf Jahre später in Kraft. Seit dem 1. Juni 2000 galt das Gebot, bis Ende 2003 bestehende Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen und die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen dauerhaft zu verschließen.
Die Eigentümerin eines in den 1970er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gebauten Hochhauses sollte deswegen die vorhandenen Abfallschächte schließen. Ihren hierauf bezogenen Antrag auf Erteilung einer Abweichung lehnte die zuständige Behörde in dem jetzt entschiedenen Fall mit der Begründung ab, das Ziel der Abfalltrennung gehe vor. Der gegenwärtige Zustand könne allerdings befristet geduldet werden, wenn nachgewiesen werde, dass eine andere Form der Abfallentsorgung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei und dass sowohl die Abfalltrennung und die Brandsicherheit erwiesen seien als auch die Betriebssicherheit und Wirksamkeit einer installierten Sprinkleranlage feststehe. All dies erfolgte nicht; stattdessen gab die Behörde der Eigentümerin auf, die Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen und die zum Befüllen vorgesehenen Öffnungen zu verschließen.
Das OVG NRW sah in seinem Urteil vom 6. März 2014 - Az.: 7 A 1844/12 – (anders als die Klägerin) § 46 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW als verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an. Soweit hinreichend gewichtige öffentliche Belange die Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche Anforderungen erforderten, dürfe der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen. Eine Abweichung habe die Behörde nicht erteilen müssen. Sie habe vielmehr auf der Grundlage der genannten Bestimmung die rechtliche Befugnis gehabt, das Gebot auszusprechen, zumal die Eigentümerin die angesprochenen Nachweise der Unbedenklichkeit nicht erbracht habe.
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