Vorplanung keine Maßnahme der Akquise

17. Mai 2013von Michael Petri, 15.05.2013

Architekt A wendet sich mit folgender Anfrage an die Rechtsabteilungder AKNW:

„Ein Bauherr beauftragte mich im Rahmen eines schriftlichen Vertrags mit Leistungen der Objektplanung für die Erweiterung eines Krankenhauses. Im Rahmen der Vertragsabwicklung hat mich der Bauherr gebeten, für einen angrenzenden Gebäudeteil Planungen ‚als Entscheidungshilfe für den weiteren Ausbau‘ zu erbringen. Eine schriftliche Vereinbarung über diese weiteren Leistungen ist nicht erfolgt. Die von mir erbrachten Leistungen wurden vom Bauherrn weiter verwendet. In meiner Honorarrechnung habe ich nun neben den ursprünglich schriftlich vereinbarten Leistungen auch die später erbrachten Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Rechnung gestellt. Der Bauherr ist der Auffassung, diese Leistungen seien nicht beauftragt worden. Es handele sich um eine nicht vergütungspflichtige Akquisitionsleistung. Zu Recht?“

Ein Honoraranspruch auch für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus steht Ihnen zu, wenn die Erbringung dieser Leistungen vertraglich vereinbart war. Eine Beauftragung hat dabei nicht notwendiger Weise in schriftlicher Form zu erfolgen. Mündliche Verträge sind in gleicher Weise wirksam. Nur in besonderen Fällen (z. B. bei Verträgen mit Kommunen) ist eine Schriftform zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Hier wurde ein Vertrag durch konkludentes Verhalten der Parteien im Hinblick auf den Umfang der Leistungen – den raumbildenden Ausbau – erweitert. Der Bauherr bat um konkrete Vorschläge für den Ausbau. Diese Vorschläge sind absprachegemäß von Besprechung zu Besprechung stets detaillierter geworden. Die Leistungen wurden vom Bauherrn auch entgegengenommen. Damit sind diese erbrachten Leistungen auch zu vergüten.

Das OLG Dresden führt in einer vergleichbaren Entscheidung vom 16.02.2011 (Az. 1 U 261/10) aus: „Die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag ist spätestens mit der Erbringung von Leistungen, die der Leistungsphase 2 der HOAI zuzuordnen sind, überschritten.“

Praxishinweis

Die Frage, wann eine Akquisition endet, wird von den verschiedenen Oberlandesgerichten recht unterschiedlich gesehen. Erfreulicherweise stellt die oben zitierte Entscheidung klar, dass eine Akquisition spätestens dann nicht mehr vorliegt, wenn bereits Leistungen erbracht wurden, die der Vorplanung zuzuordnen sind. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss dem Bauherrn klar sein, dass derartige Tätigkeiten nicht mehr ohne Vergütung zu erbringen sind.

Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Es bleibt zu hoffen, dass die Auffassung des OLG Dresden zukünftig auch von anderen Gerichten übernommen wird.

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