Vorsicht bei bloß mündlicher Beauftragung durch die Gemeinde

Architektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW mit der folgenden Frage: „Der Oberbürgermeister einer kreisangehörigen Stadt in NRW hat mich anlässlich eines Stadtfestes mündlich mit den LPH 1-8 im Hinblick auf die Sanierung eines Schulgebäudes beauftragt. Die LPH 1 und 2 habe ich in enger Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt inzwischen erbracht und auch eine Abschlagsrechnung gestellt. Ein Ausgleich der Rechnung ist bisher noch nicht erfolgt; seitens der Stadt wird nunmehr behauptet, dass ich nur mündlich beauftragt worden sei, somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei und ich daher keinen vertraglichen Zahlungsanspruch habe. Stimmt das?“

20. Juni 2020von Dr. Volker Steves

Antwort: Ja, denn gem. § 64 I der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (=GO NRW) bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden sollen, grundsätzlich der Schriftform. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine bloße Formvorschrift, sondern um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dient (vgl. BGH, NJW 2001, 2626; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 924). Selbst der Bürgermeister einer Stadt ist insoweit in seiner Vertretungsmacht beschränkt, als dass er verbindliche Erklärungen nur wirksam in Schriftform (§ 126 BGB) abgeben kann.

So hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 3.12.2019 – AZ: 14 U 25/19 – die Berufung eines Grundstückseigentümers zurückgewiesen, welcher Zahlung von einer Stadt verlangt hatte, deren Bürgermeister während eines Ortstermins mündlich die Übernahme von anfallenden Stillstands- und Zusatzkosten in unbekannter Höhe erklärt hatte (abrufbar unter openJur 2020, 1144). Nach Auffassung des OLG Köln könne sich der Grundstückseigentümer auch nicht auf die Regelung des § 64 II GO NRW berufen, wonach das Schrifterfordernis nicht für „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ gelte. Dieser Ausnahmetatbestand erfasse nur solche Geschäfte, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehören und „deren Erledigung nach festgefahrenen Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen erfolge“. (vgl. OLG Köln a.a.O. unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH). Und dies sei bei einer Kostenzusage in unbekannter Höhe nicht der Fall.

Praxistipp
Bevor der Planer Leistungen für eine Gemeinde erbringt, sollte er stets auf einer schriftlichen Bestätigung eines nur mündlich erteilten Auftrages bestehen. Dazu reicht eine bloße E-Mail seitens der Gemeinde nicht aus; die Schriftform im Sinne des § 64 I GO NRW i.V.m. § 126 BGB erfordert die eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde durch den Aussteller. Um hier kein Risiko einzugehen, sollte der Planer die Gemeinde auffordern, die Beauftragung „klassisch“ in Papierform mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person zu erteilen. Ein von beiden Parteien auf Papier unterschriebener Vertrag genügt diesen Anforderungen selbstverständlich ebenso.

Wird dies versäumt und beruft sich die Gemeinde später auf die mangelnde Schriftform des Auftrages, dann wird sich der Planer nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 64 II GO NRW berufen können. Planeraufträge haben nahezu ausnahmslos eine finanzielle Tragweite und Bedeutung für die jeweilige Gemeinde, welche die Qualifizierung des Auftrages als ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ nicht ernsthaft in Betracht kommen lassen.  In einer solchen Situation kann es dem Planer gleichwohl – wenn auch nicht auf vertragsrechtlicher Grundlage - gelingen, eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu erhalten.  Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Planer gegenüber der Gemeinde Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGH, openJur 2012, 71715) oder ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. OLG Braunschweig, iww-Abrufnummer 191419) zu. Eine persönliche Haftung des Bürgermeisters scheidet dagegen regelmäßig aus (vgl. BGH, IBR 2001, 522), ein Amtshaftungsanspruch gegenüber der Gemeinde kann hingegen bestehen (BGH, IBR 2005, 1132).  Der Planer sollte sich aber nicht unnötig in die Bredouille bringen, sich auf diese Ansprüche berufen zu müssen. Deren Durchsetzung ist ungleich schwerer als die Verfolgung vertragsrechtlicher Ansprüche. Ohne die Inanspruchnahme juristischer Unterstützung dürfte eine erfolgreiche Geltendmachung nur in den seltensten Fällen gelingen. Vorsicht sollte der Planer auch bei Beauftragungen durch die Kirche walten lassen. Im Kirchenrecht ist eine dem § 64 I GO NRW vergleichbare Regelung weit verbreitet (vgl. z.B. Art. 29 I der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland).

 

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