Wann kommt ein Schuldner in Verzug?
Architekt A. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich habe mit dem privaten Bauherren K. einen Architektenvertrag abgeschlossen. Nach Abschluss meiner Arbeiten verschickte ich am 20. März 2008 eine Honorarrechnung in Höhe von netto 2000 Euro. Diese schließt mit dem Hinweis. ‚Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 4. Mai 2008 auf das angegebene Konto.’ Da K. nach Fristablauf nicht zahlte, beauftragte ich einen Anwalt, der dann eine Mahnung schickte. Daraufhin zahlte der Bauherr mein Honorar, nicht aber die Anwaltskosten in Höhe von rund 170 Euro. Muss der Bauherr auch meine Anwaltskosten zahlen?“
Der Bauherr ist verpflichtet, die Anwaltskosten zu zahlen, wenn diese einen Verzögerungsschaden darstellen (§ 280 Abs. 1, 2 BGB). Die Verzögerungsschäden umfassen sämtliche Schäden, die nach dem Eintritt des Verzugs eintreten, also auch die Anwaltskosten. Voraussetzung für den Eintritt von Verzug ist u. a. grundsätzlich eine Mahnung, die nach dem Einritt der Fälligkeit erfolgt und dem Schuldner beweisbar zugegangen ist; es sei denn, es greift ein gesetzlicher Ausnahmefall, bei dem eine Mahnung nicht notwendig ist, um Verzug zu begründen.
Keine Mahnung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erforderlich für die Inverzugsetzung, wenn für die Leistung bzw. Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein solcher Zahlungszeitpunkt muss jedoch von den Vertragsparteien im Vertrag vereinbart werden und kann seitens des Gläubigers – wie hier geschehen - nicht einseitig festgelegt werden.
Nach dem BGH (Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07) genügt die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht, um bei Nichtbeachtung der Frist einen Schuldnerverzug zu begründen. Die einseitige Festlegung der Zahlungsfrist im vorliegenden Fall bis zum 4. Mai 2008 wird vom BGH lediglich als Einräumung eines Zahlungsziels angesehen. Es greift auch nicht der weitere Ausnahmetatbestand des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB zugunsten des A. Zwar kommt nach dieser Vorschrift der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne eigenständige Mahnung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schuldner Unternehmer ist (§ 14 BGB).
Gegenüber einem Schuldner, der wie hier Verbraucher ist (§ 13 BGB), tritt der Verzug innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nur dann „automatisch“ ein, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. An diesem Hinweis fehlt es jedoch hier.
Da vor Inanspruchnahme des Anwalts keine Mahnung erfolgte und diese auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war, lag zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts kein Verzug vor, so dass die Anwaltskosten keinen Verzugsschaden darstellen. Somit müssen die Anwaltskosten auch nicht vom Bauherrn bezahlt werden. Dies wäre anders, wenn A. nach dem 4. Mai 2008 selber eine Mahnung an K. verschickt hätte und danach den Anwalt mit der weiteren Rechtsverfolgung beauftragt hätte. Als verzugsbegründende Mahnung genügt jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Zahlung verlangt.
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