Widerruf des Architektenvertrags
Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architekten-kammer NRW:
„Im Herbst letzten Jahres habe ich mit einem Bauherrn einen schriftlichen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 8 für sein privates Bauvorhaben, ein Einfamilienhaus, geschlossen. Alles lief ganz unproblematisch: Ich hatte den Architektenvertrag vorbereitet und dem Bauherrn bei einem unserer ersten Gespräche ausgehändigt. Als wir uns kurze Zeit später bei der Besichtigung des Grundstücks trafen, gab er mir den unterschriebenen Vertrag zurück. Nachdem ich nun bereits viel Zeit und Mühe in das Bauvorhaben investiert habe, hat der Bauherr mir vergangene Woche plötzlich ein Schreiben zukommen lassen, in dem er unseren Architektenvertrag ‚widerruft‘. Ich konnte damit zunächst gar nichts anfangen, jedoch erzählte mir eine Berufskollegin nun, dass einem Bauherrn unter bestimmten Umständen tatsächlich ein Widerrufsrecht zustehen und dies sogar zum Ausschluss meines Honoraranspruchs führen kann. Ist das richtig?“
Ja, das ist richtig! Unternehmer, wozu auch selbstständige Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner gehören, unterliegen europarechtlich vorgegebenen Pflichten, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Architekten müssen Verbraucher vor Vertragsschluss insbesondere über ihr Büro, die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die Art der Preisberechnung informieren. Dabei variieren die Anforderungen an die Informationspflicht je nachdem, ob es sich um einen „allgemeinen Verbrauchervertrag“ oder um einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag“ (AGV) handelt. Bei einem AGV unterliegt der Architekt erweiterten Informationspflichten gegenüber seinem Bauherrn, und diesem steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 23.03.2017 (Az. 16 U 153/16) mit einem AGV beschäftigt und festgehalten, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vorliege, „wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsraume des Unternehmers abgegeben hat, während der Unternehmer seine eigene Vertragserklärung entweder in seinen Geschäftsräumen oder ohne das Beisein des Verbrauchers abgibt.“
In dem vom OLG behandelten Fall verhielt es sich so, dass der Bauherr als Verbraucher dem Architekten in seinem Fahrzeug eine vom Bauherrn unterschriebene „Vorplanungsbeauftragung“ über- und damit ein Angebot auf Abschluss eines Architektenvertrages abgegeben hatte. Den Vertrag hatte er zuvor, in Abwesenheit des Architekten, unterzeichnet. Das OLG führte hierzu aus, es komme nur darauf an, dass die Abgabe des Angebotes (also die Aushändigung des unterschriebenen Vertrages) bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers stattgefunden habe.
In dem konkreten Fall kam hinzu, dass der Architekt seiner Informationspflicht gegenüber dem Bauherrn vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Dies hatte nach den gesetzlichen Vorschriften zur Folge, dass der Bauherr den Vertrag nicht – wie nach ordnungsgemäßer Information durch den Architekten – nur 14 Tage, sondern zwölf Monate und 14 Tage lang widerrufen konnte, was er letztendlich auch tat. Dies wiederum führte dazu, dass ein Anspruch des Architekten auf Wertersatz für die von ihm bereits erbrachten Leistungen ausgeschlossen war. Ein solcher Anspruch steht dem Architekten nach Widerruf des Architektenvertrages nämlich nur dann zu, wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die mögliche Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrages informiert hat.
Praxistipp:
Dem Bauherrn steht ein Widerrufsrecht nur bei "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossenen Verträgen, nicht jedoch bei allgemeinen Verbraucherverträgen zu. Es ist einem Architekten daher zu empfehlen, Verträge mit Verbrauchern im eigenen Büro zu schließen. Sendet der Architekt dem Bauherrn einen Vertragsentwurf zu, sollte dieser den Vertrag entweder zurückschicken oder dem Architekten ins Büro bringen, um die im Fall des OLG beschriebene Situation zu vermeiden. Seiner Informationspflicht kommt der Architekt ordnungsgemäß nach, wenn er seinem Bauherrn die erforderlichen Informationen vor Abgabe der auf Abschluss des Architektenvertrages gerichteten Willenserklärung des Bauherrn zur Verfügung stellt.
<link file:18949 download einen link zum praxishinweis>Praxishinweis 44 "Verträge mit Verbrauchern" (PDF)
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