Wirksam vereinbarte Baukostengarantie?
Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Mit meinem Bauherrn K. habe ich im April 2007 einen Architektenvertrag abgeschlossen. Hierin heißt es u. a.: ‚Die angenommenen Kosten werden mit 350.000 € veranschlagt.‘ Im Februar 2007 hatte ich bereits eine Kostenschätzung erbracht, die Baukosten in Höhe von 480.000 Euro ergaben. Weiterhin hatte ich im Mai 2007 eine Kostenberechnung gemacht, die voraussichtliche Baukosten über 500.000 € auswies. Im Bauantragsformular vom Mai 2007 wurden die voraussichtlichen Baukosten mit 345.000 Euro angegeben. K. ist der Auffassung, es sei eine feste Bausumme über 350.000 Euro vereinbart worden, die ich bei meiner Planung nicht hätte überschreiten dürfen. Zu Recht?“
Eine feste Kostenobergrenze in Höhe von 350.000 Euro wurde nicht vereinbart. Zwar findet sich dieser Betrag im Architektenvertrag. Aus der konkreten Formulierung ergibt sich jedoch, dass es sich keineswegs um eine vereinbarte Bausummenobergrenze handeln soll. Insbesondere ist eine Garantie zur Einhaltung dieser Baukosten nicht vereinbart worden.
Im Übrigen war dem Bauherrn bereits bei Unterzeichnung des Vertrags die Kostenschätzung vom Februar bekannt, die Baukosten über 480.000 Euro auswies. Daher wusste der Bauherr, dass die im Vertrag enthaltene Angabe der Baukostensummen von 350.000 Euro bereits überholt war. Außerdem hätte der Bauherr im Mai bei Vorlage der Kostenberechnung über 500.000 Euro sofort und eindeutig widersprechen müssen und auf eine vereinbarte Bausummenobergrenze hinweisen müssen. Auch dies hat er unterlassen.
Letztlich lässt sich aus dem Umstand, dass im Bauantrag voraussichtliche Baukosten über 345.000 Euro angegeben werden, nicht der Schluss ziehen, es sei eine Bausummenobergrenze von 350.000 Euro vereinbart worden. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, dass der Architekt dem Bauherrn einen Bauantrag vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und er anschließend an die Baubehörde weitergeleitet wird.
Praxisempfehlung
Von einer Baukostenobergrenze ist nur bei klarer, unmissverständlicher Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber deutlich erkennbar maßgeblichen Wert auf die Einhaltung der genauen, eindeutigen Kostenvorgabe legt und vom Architekten eine eindeutige Erklärung erhält, dass diese Vorgabe eingehalten wird. Maßgeblich zur Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
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