Wirksame Vereinbarung zur Höhe der Vertragsstrafe

09. Juni 2008von pe, 09.06.2008

Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:  „Mein Bauherr hat einen Bauvertrag mit einem Bauunternehmer geschlossen. Darin hat der Bauunternehmer sich verpflichtet, seine Werkleistungen bis zum 10. April 2008 fertig zu stellen. Im Bauvertrag wurde eine Vertragsstrafenregelung getroffen. Diese lautet wie folgt:'Bei schuldhafter Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3  Prozent der Schlussrechnungssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch fünf Prozent der Schlussrechnungssumme.' Zum Fertigstellungstermin waren die Leistungen nicht fertig gestellt. Ist der Bauherr berechtigt, die Vertragsstrafe geltend zu machen?“ 

Ja. Der Bauherr ist hierzu berechtigt, da die Vertragsstrafenregelung wirksam ist. Fast in jedem Bauvertrag finden sich vorformulierte Vertragsklauseln zur Vertragsstrafe. Diese sind zulässig wenn sie

  • eine pro Zeiteinheit (Kalendertag, Arbeitstag) vertretbare Vertragsstrafe aufweisen,
  • eine angemessene Begrenzung nach oben enthalten, die den Teil des Werklohns überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe betroffen werden kann,
  • und die Klausel verdeutlicht, dass die Vertragsstrafe nur im Falle des Verschuldens des Auftragnehmers verwirkt wird.

Die beiden letztgenannten Voraussetzungen liegen vor. Die Klausel setzt Verzug, mithin Verschulden des Bauunternehmers, voraus; die Höhe der Vertragsstrafe wird zudem durch die vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtete Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme begrenzt.Nicht gerichtlich geklärt war bisher, ob die Höhe von 0,3 % je Werktag noch angemessen ist. Das ist teilweise von den Gerichten als zu hoch angesehen worden. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.12.2007 (Az: VII ZR 28/07) hat dieser jedoch festgestellt, dass eine unangemessene Benachteiligung bei diesem Tagessatz je Werktag noch nicht gegeben ist. Praxisempfehlung: Bei der Gestaltung von Vertragsklauseln können bereits kleine Mängel in der Formulierung zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung führen. So hatte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung über eine Klausel zu entscheiden, in der der Tagessatz von 0,3 % pro Werktag sich auf die „Auftragssumme“ bezog, der Höchstsatz von fünf Prozent sich dagegen auf die „Schlussrechnungssumme“. Eine solche Klausel befand der BGH für unwirksam, da sie die Rechte und Pflichten des Vertragspartners nicht klar und durchschaubar darstelle. Das Transparenzgebot verlange, „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen“. Der Begriff „Auftragssumme“ genüge diesen Anforderungen nicht, da er verschiedene Deutungen zulasse.

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