Wirksamkeit einer schriftlichen Honorarvereinbarung
Architekt C. wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Mein Bauherr hat mir einen Auftrag über den Umbau einer Halle erteilt. Der zugrunde liegende schriftliche Vertrag wurde von mir am 10. Oktober 2004 unterzeichnet und an den Bauherrn gesandt. Da die Baumaßnahme unter Zeitdruck stand, habe ich bereits einen Tag später mit den Planungsarbeiten begonnen. Der Auftraggeber hat den Vertrag erst am 10. Januar 2005 unterschrieben. In der Vertragsurkunde war die Honorarzone III Mittelsatz gemäß §§ 10 ff. HOAI vereinbart. Außerdem hieß es im Vertragstext, dass die Nebenkosten gemäß § 7 HOAI pauschal mit 7 % zu vergüten seien.Der Bauherr vertritt nun den Standpunkt, entgegen den im Vertragstext festgehaltenen Vereinbarungen sei nicht der Mittelsatz vereinbart; ich könne nur den Mindestsatz verlangen. Auch könne ich die Nebenkosten nicht mit einer Pauschale von 7 % abrechnen, sondern müsse diese per Einzelnachweis abrechnen. Zur Begründung führt mein Bauherr aus, dass § 4 Absatz 4 und § 7 Abs. 3 HOAI nicht erfüllt seien. Nach § 4 Abs. 4 können nur die jeweiligen Mindestsätze verlangt werden, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bezüglich der Nebenkosten gilt § 7 Abs. 3. Danach kann eine pauschale Abrechnung nur erfolgen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Hier sei der Vertrag bereits im Oktober 2004 mündlich zustande gekommen, so dass die schriftliche Vereinbarung nicht ‚bei Auftragserteilung’ getroffen worden sei. - Wie ist die Rechtslage?“
Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2004 (Aktenzeichen VII ZR 16/03) in einem ähnlich gelagertem Fall entschieden, dass eine wirksame Honorarvereinbarung über den Mittelsatz auch dann getroffen wurde, wenn ein schriftlicher Vertrag von einer Vertragspartei erst nach Erbringung eines Teils der Architektenleistungen unterzeichnet wurde. Auch konnte in dieser Entscheidung die Pauschale bzgl. der Nebenkosten geltend gemacht werden.Begründet hat der BGH seine Auffassung damit, dass Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI der Vertragsschluss ist. Schriftlich geschlossen sei der Vertrag am 10.10.2004/10.01.2005. Auch der Umstand, dass Sie mit den Arbeiten bereits am 11.10.2004 begonnen haben, bevor der Auftraggeber den Vertrag unterschrieben hat, erlaubt nicht, einen früheren Vertragsschluss anzunehmen. Mit dem Beginn Ihrer Leistungen bereits im Oktober letzten Jahres haben Sie allein dem besonderen Beschleunigungsinteresse Ihres Auftraggebers Rechnung getragen.
Kommentar:
Diese Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Nach früherer Auffassung war eine Honorarvereinbarung nicht mehr „bei Auftragserteilung“ getroffen worden, wenn der Architekt bereits tätig geworden ist und der Bauherr den Vertrag später unterzeichnet hat.
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