Wo liegen Grenzen der Möglichkeit zur Rechtsberatung durch die AKNW?

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Kammer:„Ich bin als Architektin bei einer Kommune angestellt. Diese hat vor einigen Jahren einen Wettbewerb nach RPW 2013 durchgeführt. Der Auslobung zufolge sollte einer der Preisträger mit den Planungsleistungen mindestens bis einschließlich LPH 5 beauftragt werden. Wir haben mit den Preisträgern nachfolgend im Sinne der VgV verhandelt und den ersten Preisträger dann zunächst nur mit der Erbringung der LPH 1 bis 4 beauftragt. Das geschah im Zuge eines Rahmenvertrages, der es uns ermöglichen sollte, weitere Leistungen später gesondert bei dem Büro in Auftrag zu geben; ein Stufenvertrag wurde nicht geschlossen. Im Frühjahr stand nun die Entscheidung über das weitere Vorgehen an. Wir haben das Büro unter Nutzung des Rahmenvertrages direkt mit der Erbringung der LPH 5 bis 8 beauftragt, wobei dies aufgrund der Zeitverzögerung und der Baupreisentwicklung mit einer Anhebung des Planerhonorars für diese Leistungsphasen verbunden war. Unser Rechnungsprüfungsamt hat nun Bedenken angemeldet, ob diese Auftragserteilung vergaberechtlich in Ordnung war. - Können Sie mir hierzu eine juristische Stellungnahme an die Hand geben?“

02. Oktober 2020von Dr. Sven Kerkhoff

In diesem Fall leider: Nein. Die Aufgaben der Architektenkammer sind in § 14 BauKaG NRW abschließend beschrieben. Zwar ist dort in Ziffer 5 auch die Unterstützung von Behörden (und Gerichten) durch Gutachten und Stellungnahmen erwähnt, dies meint aber nicht deren Rechtsberatung. Für die rechtsberatende Tätigkeit ist vielmehr die Regelung in Ziffer 10 einschlägig und abschließend: Demnach hat die Kammer „die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten“. Berufsausübung meint dabei die Tätigkeit im Sinne der Berufsaufgaben, wie sie § 1 BauKaG NRW für die jeweilige Fachrichtung definiert. Zu diesen Berufsaufgaben zählt die Rechtsberatung von Auftraggebern oder Arbeitgebern bzw. Anstellungsträgern aber nicht. Diese ist nämlich, sofern es sich nicht um einen bloßen Nebenaspekt handelt, gerade nicht Sache von Architektinnen und Architekten (vgl. Kerkhoff, Rechtsberatung durch Architekten, in: DAB 07-2020). Hiervon abgesehen ist die gestellte Frage auch keine der Berufsausübung des Kammermitglieds, sondern eine solche der haushalts- und vergaberechtlichen Bindungen der Kommune. Dass die Fragestellerin Mitglied der Kammer ist, ändert hieran nichts. Es kommt allein auf den Sachzusammenhang der Frage an. Mit einer Stellungnahme zu dieser vergaberechtlichen Frage würde sich die Kammer also außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegen und damit selbst gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG.

Praxistipp:
Ihre Kammer berät Sie jederzeit gerne in eigenen rechtlichen Fragen der Berufsausübung und unterstützt Auftraggeber bei der Konzipierung und Auslobung von Wettbewerben.
Die Klärung vergaberechtlicher Fragen öffentlicher Auftraggeber muss hingegen durch diese selbst erfolgen, ggf. unter Inanspruchnahme externer anwaltlicher Unterstützung, in Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsicht oder mithilfe der Beratung durch den jeweiligen kommunalen Spitzenverband. Gleiches gilt für Rechtsfragen von Kommunen im Zusammenhang mit der Vergabe von Bauleistungen, der Abwicklung von Bauverträgen oder aus dem Bauordnungsrecht. Kammermitglieder, die im Angestellten- oder Beamtenverhältnis tätig sind, sollten im Übrigen wegen der Gefahr etwaiger Regressansprüche insoweit auch deutlich auf die Grenzen der eigenen Fachkompetenz hinweisen und – wenn nötig schriftlich gegenüber der oder dem Vorgesetzten – verdeutlichen, dass die Klärung juristischer Fragen nicht zu ihrem Aufgabenbereich zählt. Und zwar auch nicht über den „Umweg“ der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

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