Woraus ergibt sich die verpflichtende Fortbildung für Mitglieder?

25. Juli 2011von Te, 25.07.2011

"Fortbildung ist zweifellos unverzichtbar in einem hochqualifizierten Beruf. Woraus aber ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Fortbildungspflicht aller Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen?" - Diese Frage wird immer wieder an die Rechtsberatung der AKNW gerichtet. 

Die Pflichtfortbildung für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist gesetzlich im Baukammerngesetz und der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelt. Mitglieder sind gem. § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW verpflichtetet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beruflich fortzubilden. Sie müssen die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden durch Teilnahmebescheinigungen nachweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind.

Das Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen hat diese Anforderungen aus dem Baukammerngesetz und der Fort- und Weiterbildungsordnung bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts dient die Fortbildungspflicht nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Ebenso hat das Gericht klargestellt, dass Veranstaltungen externer Fortbildungsträger vor der Durchführung der Veranstaltung von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen inhaltlich anerkannt sein müssen. Dies soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, das Fachwissen der Architekten stets auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht. Bei jährlich zehn Prozent der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass wird festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung erreicht ist. Wenn ein Mitglied es versäumt hat, sich fortzubilden, kann es die Fortbildung noch im folgenden Halbjahr nachholen. Einige Mitglieder teilen der Kammer mit, aus privaten oder beruflichen Gründen keine Zeit zum Besuch einer Fortbildung gehabt zu haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Berufsgerichts eine zeitliche Verhinderung nicht von dem Erfordernis der Fortbildung entbindet. Auch ein zeitlich eingespannter Architekt muss sich regelmäßig beruflich fortbilden, wobei es unstrittig ist, dass die verpflichtende nachzuweisende achtstündige Fortbildung nur ein kleiner Teil der tatsächlich erforderlichen Fortbildung sein kann.

Wird die Fortbildung nicht nachgeholt, kann die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ein berufsrechtliches Verfahren bei dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragen. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden nach derzeitiger Rechtsprechung des Berufsgerichts durch Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geldbußen geahndet. Kammermitglieder sollten daher schon im eigenen Interesse stets auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht achten.

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