Zeithonorar für Architektenleistungen

10. Juli 2009von 10.07.2009 mo

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: 

Eine „Projektmanagement GmbH“ war mit der Begutachtung des baulichen Zustandes eines Neubaukomplexes und der anschließenden Sanierung beauftragt. Im Vertrag wurden Stundensätze bis zu 205 Euro vereinbart. Insgesamt rechnete die GmbH ein Zeithonorar von 1 057 000 Euro ab. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob für die Tätigkeit in der GmbH, die zum Teil den in der HOAI erfassten Leistungen entsprachen, eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart werden konnte und ob die Stundensätze des § 6 Abs. 2 HOAI eingehalten werden mussten.  

Der BGH geht in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit der Stundenhonorarabrede aus. Der Honoraranspruch folge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach können die Vertragsparteien ein Zeithonorar wirksam vereinbaren. Dies schließe die Vereinbarung einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung ein. § 4 Abs. 1 HOAI gestattet es den Vertragsparteien, das Honorar zwischen Mindest- und Höchstsätzen durch schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung für die von der HOAI erfassten Leistungen wirksam zu vereinbaren.

Der BGH hebt dabei hervor, dass eine insoweit wirksam geschlossene Zeithonorarvereinbarung nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI unterliegt. Diese Vorschrift regelt die Berechnung des Honorars in den Fällen, in denen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI eine von den Vorgaben der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdrücklich zulassen. Wäre § 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung anwendbar, so läge darin - nach Ansicht des BGH - eine allgemeine Beschränkung des Stundenlohns für Architekten. Daher kann auch ein höheres Honorar als das in § 6 Abs. 2 HOAI geregelte Höchsthonorar von 82 Euro je Stunde vereinbart werden, solange die Mindest- und Höchstsätze bei Abrechnung nach der HOAI nicht unter- bzw. überschritten werden.

Weiterhin stellt der BGH fest, dass der Auftragnehmer zur Darlegung seines Zeithonorars nur anzugeben und damit zu beweisen hat, wie viele Stunden er tatsächlich geleistet hat. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, müssen die Stunden nicht zu einzelnen Tätigkeiten oder Zeitabschnitten zugeordnet werden.  

Praxis-Hinweis:

Der BGH bestätigt den Grundsatz, dass durch schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung jedes Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz berechnet werden darf. Für das Pauschalhonorar war das bisher unbestritten. Die neue HOAI 2009 enthält keine Regelung über ein Zeithonorar. Für die Vertragsparteien bedeutet dies, dass die Stundensätze frei zu vereinbaren sind. Damit besteht in Zukunft insbesondere bei der Vereinbarung von Besonderen Leistungen im Sinne der Anlage 2 der neuen HOAI die Möglichkeit, ein auskömmliches Zeithonorar zu Grunde zu legen. Die bisher unauskömmlichen Stundensätze des § 6 Abs. 2 HOAI müssen nicht mehr beachtet werden.

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