Zur erforderlichen Spielfläche für Kleinkinder

09. Januar 2007von hschb

Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NW). Sind die in Satz 2 dieser Vorschrift unter a), b) und c) genannten Fälle nicht gegeben und kommt auch nicht in Frage, dass „Art und Lage der Wohnungen dies (d. h. die Bereitstellung der Spielflächen) nicht erfordern“, ist allenfalls eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO denkbar.  

Die Bauaufsichtsbehörde kann danach Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Eine Abweichung kommt aus gesetzessystematischen Gründen nur in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Überschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.  

In einem vom OVG NRW am 10. August 2006 (Az.: 7 A 3176/05) entschiedenen Fall lag der nächste Spielplatz ungefähr 200 m vom Bauvorhaben entfernt. Das war nach Einschätzung des Gerichts zu weit, um eine hinreichende Aufsicht über ein dort spielendes Kind zu ermöglichen. Ein Kontakt zwischen Kind und Eltern bzw. einer Aufsichtsperson sei nicht mehr möglich. Dem Hinweis des Bauherrn, bei größtmöglicher Ausnutzung der überbaubaren Fläche könne das Grundstück keine den Anforderungen des § 3 BauO genügende Spielfläche für Kleinkinder mehr ausweisen, entgegnete das Gericht mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die erteilte Baugenehmigung, die einen Spielplatz auf dem Grundstück vorsah, ggf. zurückgenommen werden müsse.  

Auch eine angespannte Parkplatzsituation in der Umgebung rechtfertige keine andere Entscheidung. Es sei Sache des Bauherrn, alle notwendigen Anlagen auf dem Grundstück einzuplanen, und zwar sowohl die Stellplätze als auch Spielflächen für Kleinkinder.

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