Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht unter bestimmten Umständen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch die zuständigen Ausländerbehörden an Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG n.F.). Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß der geltenden Rechtslage nach dem Baukammerngesetz NRW kein gesondertes Verfahren zur bloßen Anerkennung von Studienabschlüssen oder zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gibt. Es kann vielmehr nur der reguläre Antrag auf Kammermitgliedschaft und damit auf Eintragung in die hiesige Architektenliste gestellt werden. Hierfür gelten die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere also auch das Erfordernis des Nachweises eines bereits bestehenden Hauptwohnsitzes oder Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen (vgl. Voraussetzungen für die Eintragung PH x).
Jenseits dessen steht es Personen, die über einen ausländischen Studienabschluss verfügen, frei, dessen Vergleichbarkeit mit einem deutschen Studienabschluss durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen einer Zeugnisbewertung feststellen zu lassen oder über einen Abgleich mit der Datenbank anabin gegenüber Dritten, wie z.B. potentiellen Arbeitgebern, nachzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten bei der Planung und Überwachung von Bauvorhaben in Deutschland nach geltendem Recht keinem gesetzlichen Aufgabenvorbehalt unterliegen. Auch Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer und daher nicht berechtigt sind, hier die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, können also auf entsprechenden Berufsfeldern tätig sein. Ihnen ist lediglich die Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung untersagt. Zudem dürfen bestimmte Bauvorlagen nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern – in der Regel Architekten - unterschrieben werden.