Ausländische Bildungsabschlüsse u. Qualifikationsnachweise
Das Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) regelt den Berufszugang für Personen mit im EU-Ausland oder in Drittstaaten erworbenen Bildungsabschlüssen und Qualifikationen unter Berücksichtigung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (BARL – Richtlinie 2005/36/EG) und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW (BQFG NRW).
Personen, die einen Hochschulabschluss oder eine Berufsqualifikation der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung im Ausland erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied der Architektenkammer NRW werden. Das Verfahren zur Eintragung ist jedoch vom Einzelfall abhängig und kann daher an dieser Stelle nicht in Kürze erläutert werden.
Wir empfehlen eine Beratung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit Ihrer Abschlüsse und helfen Ihnen gerne auch persönlich weiter (Kontakt: eintragung@aknw.de).
Nähere Informationen finden Sie auch im Praxishinweis
"PH 71 - Eintragungsvoraussetzungen bei ausländischen Bildungsabschlüssen oder Qualifikationsnachweisen".
Übrigens:
Der Bund hat Förderprogramme zur beruflichen Anerkennung aufgelegt. Dabei können Kosten in Höhe von bis zu 600 Euro für Anerkennungsverfahren, Zeugnisbewertung oder auch für Weiterbildungen erstattet werden. Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie hier. Interessierte können sich auch an eine Bildungsberatungsstelle in der Nähe ihres Wohnortes wenden. Weitere Informationen zur Bildungsprämie finden Sie hier.
Weiterführende Links
- Baukammerngesetz NRW
- Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)
- EU-Berufsanerkennungsrichtlinie
- Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen englischer Sprache finden Sie hier (PDF)
- Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen in ukrainischer Sprache hier (PDF)