Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
Am 1. November 2007 ist das vom Landtag am 9. Oktober beschlossene Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau in Kraft getreten. Für die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und für Antragsteller, die Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden möchten, ergibt sich die wesentliche Änderung, dass ab dem 1. November 2007 für Eintragungs- und Löschungsbescheide wie auch Beitragsbescheide das Widerspruchsverfahren vollständig entfällt.
Gegen die belastenden Bescheide kann nunmehr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung unmittelbar Klage erhoben werden. Durch das Bürokratieabbaugesetz II wird das Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) in Nordrhein-Westfalen geändert. Mit der Neufassung des § 6 AG VwGO entfällt das Widerspruchsverfahren bei belastenden Verwaltungsakten, die ab dem 1. November 2007 bekannt gegeben werden.
Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens ist zunächst vorgesehen bis zum 31. Oktober 2012. Keine Anwendung findet der Wegfall des Widerspruchsverfahrens für Bescheide mit Inhalten, für die das Bundesrecht oder das EU-Recht die Durchführung eines Vorverfahrens, also Widerspruchsverfahrens, vorschreibt. Weiterhin keine Anwendung findet der Wegfall des Widerspruchsverfahrens für Verwaltungsakte, die sich auf die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung beziehen.
Für die Bescheide der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren im Bereich der staatlichen Anerkennung für die Prüfung des Brandschutzes bleibt damit das Widerspruchsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AG VwGO bestehen.
Auch für die GEZ-Gebührenbescheide ist weiterhin ein Widerspruchsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AG VwGO vorgesehen.
Schließlich ist ein Widerspruchsverfahren auch weiterhin für den Erlass von Drittwidersprüchen, die sich gegen den Erlass eines anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden, vorgesehen. Allerdings gibt es hierzu wiederum eine Ausnahmeregelung im Bereich des Baugenehmigungsverfahrens. Durch das Bürokratieabbaugesetz I, das am 15. April 2007 in Kraft getreten ist, wurde das Widerspruchsverfahren im Baugenehmigungsverfahren vollständig abgeschafft. Auch für Drittwidersprüche gegen Baugenehmigungen bleibt es mit dem Bürokratieabbaugesetz II bei dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 6 Abs. 3 Nr. 7 AG VwGO). Die Praxis wird zeigen, ob sich die Zahl der Klageverfahren durch den Wegfall des Widerspruchsverfahrens erhöht.
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