Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber (vgl. § 1 (1) VgV). Die Vergabeverordnung definiert detailliert die verschiedenen anzuwendenden Verfahren.
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
u.a.
- Anwendungsbereich
- Schätzung des Auftragswerts
- Elektronische Kommunikation
Abschnitt 2: Vergabeverfahren
u.a.
- Verfahrensarten (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, etc.)
- Fristen
- Besondere Methoden und Instrumente
- Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Veröffentlichung und Transparenz (Bekanntmachung und Vorinformation, Vergabeunterlagen)
- Eignung
- Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
- Prüfung und Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
- Zuschlag
Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen
Abschnitt 5: Planungswettbewerbe
u.a.
- Anwendungsbereich
- Veröffentlichung und Transparenz
- Preisgericht
Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
u.a.
- Anwendungsbereich und Grundsätze
- Verfahrensart
- Eignung
- Zuschlag
- Kosten und Vergütung
- Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
Folgende Regelungen scheinen für eine faire Vergabe besonders relevant:
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV vergeben werden (vgl. § 74 VgV). Architekten- und Ingenieurleistungen werden außerdem generell im Leistungswettbewerb vergeben (vgl. § 76 (1) VgV). Dabei ist die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen im Rahmen des Vergabeverfahrens angemessen zu erstatten (vgl. § 77 VgV).
Planungswettbewerbe werden in der VgV als geeignetes Instrument zur Sicherstellung von Planungsqualität und Förderung der Baukultur hervorgehoben (vgl. § 78 (1) VgV). Auftraggeber sind bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet, die Durchführung von Planungswettbewerben zu prüfen und das Prüfungsergebnis zu dokumentieren (vgl. § 78 (2) VgV). Planungswettbewerbe sind dem Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV vorgeschaltet und berechtigen nach § 14 (4) Pkt. 8 zur direkten Verhandlung ohne Teilnahmewettbewerb mit allen Preisträgern bzw. dem Gewinner aus dem Wettbewerb.
Die Regelungen zur Eignung schränken die Forderung von Referenzen dahingehend ein, dass es in der Regel unerheblich ist, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat (vgl. § 75 (5) VgV).
Überschreitet die Zahl der gleichermaßen geeigneten Bewerber die festgelegte Teilnehmerhöchstzahl, kann aus diesen Bewerbern ausgelost werden (vgl. § 75 (6) VgV).
Weitere Informationen
Planungswettbewerbe
Verhandlungsverfahren
Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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