Grundsätze der Vergabe

Generell stehen zwei verschiedene Arten von Vergabeverfahren zur Verfügung: Das Verhandlungsverfahren ohne Planungswettbewerb oder der Planungswettbewerb vorgeschaltet vor ein Verhandlungsverfahren. Alle Vergabeverfahren haben feste Grundsätze, die unabhängig von der Verfahrensart eingehalten werden müssen:

  • Wettbewerbsprinzip
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Ein reiner Preiswettbewerb ist ausgeschlossen.
  • Verhältnismäßigkeit
  • Transparenzgebot
  • Diskriminierungsverbot
  • Berücksichtigung mittelständischer Interessen

Bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie der Landschafts- und Freiraumplanung muss der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und muss seine Entscheidung dokumentieren (vgl. § 78 Abs. 2 VgV).

Die besten Lösungen für Planungs- und Bauvorhaben sind mit Planungswettbewerben zu erzielen. Das machen viele überzeugende Wettbewerbsergebnisse deutlich. Der Wettstreit von Ideen bringt architektonische Vielfalt von hoher Qualität in unsere Städte. Auch für die Auftraggeber bringen Wettbewerbsverfahren viele Vorteile. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen tritt gegenüber Politik und Bauherren für die Durchführung von geregelten Planungswettbewerben ein und prüft die Einhaltung der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW). 

Anders als beim Planungswettbewerb wird die Vergabeentscheidung bei reinen Verhandlungsverfahren auf den von den Bietern in der Vergangenheit erbrachten Leistungen sowie dazugehörigen personal-, leistungsbezogenen und projektorganisatorischen Aussagen. Konkrete Lösungsvorschläge werden in der Regel nicht vorgelegt.

Der „Leitfaden zur Vergabeverordnung VgV“, der gemeinsam von den kommunalen Spitzenverbänden und einer Vielzahl von Planerverbänden erarbeitet wurde, bietet sowohl für ober- als auch für unterschwellige Verfahren wichtige Entscheidungshilfen und Informationen.

Vergaberecht

Das öffentliche Vergaberecht gilt für alle öffentlichen Auftraggeber und ist in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt. Öffentliche Auftraggeber sind an die Einhaltung dieser gebunden. Private Auftraggeber können dagegen frei vergeben und sind nur an die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) gebunden, sofern sie einen Planungswettbewerb durchführen möchten.

Die Vergabe von Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure ist in der Regel in VgV und UVgO geregelt. Beide verweisen dabei auf einschlägige Regelwerke zur Durchführung von Wettbewerben. Hiermit ist in Nordrhein-Westfalen die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) gemeint.

Blick in die relevanten Regelwerke

Gesetz gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) – Teil 4

Gesetz gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) – Teil 4

Das GWB enthält übergeordnete Vorgaben zur Durchführung von Vergabeverfahren.

Kapitel 1 enthält Informationen zu Vergabeverfahren:

Abschnitt 1: Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

u.a.

  • Grundsätze der Vergabe
  • Definitionen für z.B. öffentliche Auftraggeber, Schwellenwerte, Monitoring
  • Anwendungsbereich und Ausnahmen

Abschnitt 2: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, u.a.

u.a.

  • Anwendungsbereich und Ausnahmen
  • Verfahrensarten, Eignung, Zuschlag, Auftragsänderungen, Kündigung, Informations- und Wartepflicht, Unwirksamkeit

Insbesondere die Ausführungen in Unterabschnitt 2 sind für die Durchführung von Vergabeverfahren wichtig und stellen die Gestaltungsmöglichkeiten und Grundsätze für faire Vergabeverfahren dar. Der Planungswettbewerb ist in den Verfahrensarten nicht aufgeführt, da er üblicherweise als Teil des Verhandlungsverfahrens durchgeführt wird.

Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und Konzessionen

u.a.

  • Sektorenauftraggeber
  • Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge
  • Konzessionsvergaben

Kapitel 2 behandelt das Thema der Nachprüfungsverfahren und beschreit die Nachprüfungsbehörden, die Verfahren vor der Vergabekammer und die Vorgaben zur sofortigen Beschwerde.

Link zu GWB

Vergabeverordnung (VGV)

Vergabeverordnung (VGV)

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber (vgl. § 1 (1) VgV). Die Vergabeverordnung definiert detailliert die verschiedenen anzuwendenden Verfahren.

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

u.a.

  • Anwendungsbereich
  • Schätzung des Auftragswerts
  • Elektronische Kommunikation

Abschnitt 2: Vergabeverfahren

u.a.

  • Verfahrensarten (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, etc.)
  • Fristen
  • Besondere Methoden und Instrumente
  • Vorbereitung des Vergabeverfahrens
  • Veröffentlichung und Transparenz (Bekanntmachung und Vorinformation, Vergabeunterlagen)
  • Eignung
  • Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
  • Prüfung und Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
  • Zuschlag

Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen

Abschnitt 5: Planungswettbewerbe

u.a.

  • Anwendungsbereich
  • Veröffentlichung und Transparenz
  • Preisgericht

Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

u.a.

  • Anwendungsbereich und Grundsätze
  • Verfahrensart
  • Eignung
  • Zuschlag
  • Kosten und Vergütung
  • Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

Folgende Regelungen scheinen für eine faire Vergabe besonders relevant:

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV vergeben werden (vgl. § 74 VgV). Architekten- und Ingenieurleistungen werden außerdem generell im Leistungswettbewerb vergeben (vgl. § 76 (1) VgV). Dabei ist die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen im Rahmen des Vergabeverfahrens angemessen zu erstatten (vgl. § 77 VgV).

Planungswettbewerbe werden in der VgV als geeignetes Instrument zur Sicherstellung von Planungsqualität und Förderung der Baukultur hervorgehoben (vgl. § 78 (1) VgV). Auftraggeber sind bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen verpflichtet, die Durchführung von Planungswettbewerben zu prüfen und das Prüfungsergebnis zu dokumentieren (vgl. § 78 (2) VgV). Planungswettbewerbe sind dem Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV vorgeschaltet und berechtigen nach § 14 (4) Pkt. 8 zur direkten Verhandlung ohne Teilnahmewettbewerb mit allen Preisträgern bzw. dem Gewinner aus dem Wettbewerb.

Die Regelungen zur Eignung schränken die Forderung von Referenzen dahingehend ein, dass es in der Regel unerheblich ist, ob der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat (vgl. § 75 (5) VgV).

Überschreitet die Zahl der gleichermaßen geeigneten Bewerber die festgelegte Teilnehmerhöchstzahl, kann aus diesen Bewerbern ausgelost werden (vgl. § 75 (6) VgV).

Weitere Informationen

Planungswettbewerbe

Verhandlungsverfahren

Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Link zu VgV

Der EU-Schwellenwert

Der EU-Schwellenwert

Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber müssen ab einem von der EU festgelegten Auftragswert nach GWB bzw. VgV vergeben werden.

Die aktuellen Schwellenwerte finden Sie hier.

Der Auftragswert ist nach § 3 VgV zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass der Auftragswert inkl. aller optionalen Leistungen ermittelt werden muss. Auch ein Preisgeld bzw. Aufwandsentschädigungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Im Juni 2023 hat die Bundesregierung die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 beschlossen. Das bedeutet, dass zukünftig alle Planungsleistungen für ein Bauvorhaben zur Berechnung des Auftragswertes zusammengerechnet werden müssen. Diese überschreiten voraussichtlich bei einem Großteil aller Vorhaben den EU-Schwellenwert, sodass dann alle Planungsleistungen bis auf die in § 3 (9) VgV geregelten Ausnahmen EU-weit ausgeschrieben werden müssen.

Bei Fragen zur Berechnung des Auftragswertes beraten wir Sie gern.

Die Unterschwellenvergabeordnung (UvgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UvgO)

Die UVgO enthält Regelungen zu Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes. Dabei sind für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen insbesondere die § 50 und § 52 zu beachten. Hier wird geregelt, dass freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, mehrere Angebote einzuholen. Die restlichen Vorgaben der UVgO sind im Sinne der Begründung zur UVgO nicht zu beachten. Desweiteren wird geregelt, dass auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens Planungswettbewerbe durchgeführt werden können. Diese sollen sich nach den einschlägigen Richtlinien (z.B. RPW) vorgesehen werden.

Link zu UVgO

Kommunalhaushaltsordnung NRW

Kommunalhaushaltsordnung NRW

Die Vergabegrundsätze für Gemeinden werden in der Kommunalhaushaltsordnung geregelt. Diese legt Vergabeverfahren für Verfahren im Wirkungsbereich der UVgO fest und beschreibt eindeutig, dass Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben sind (vgl. Ziffer 8.3a). Eine Vergabe rein nach Preis oder mit einer Gewichtung von mehr als 50 % für den Preis ist somit nicht möglich.

Link zu Kommunalhaushaltsordnung NRW

Ihre Ansprechpartner*innen

 Michaela Zimmermann
Michaela Zimmermann

Erstinformation energieeffizientes Bauen, Anerkennung von Veranstaltungen externer Fortbildungsträger, Wettbewerbs- und Vergabewesen

Telefon 0211 49 67-19fortbildung-anerkennung@aknw.de