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Muss eine Architekten-GmbH bei der Architektenkammer NRW registriert werden?

Muss eine Architekten-GmbH bei der Architektenkammer NRW registriert werden?

Kapitalgesellschaften und damit auch GmbHs, die die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektur“ im Namen der Gesellschaft (Firma) führen, müssen in einem besonderen Verzeichnis, dem Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer NRW, eingetragen werden. Die Gesellschaft wird damit jedoch nicht Mitglied der Architektenkammer NRW. Die Voraussetzungen zur Eintragung sind in § 30 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) im Einzelnen geregelt. Danach muss der Gesellschaftsvertrag der „Architekten“-GmbH bestimmte Regelungen enthalten (§ 30 Abs. 2 S.1 Nr. 3 a -g BauKaG NRW). Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer NRW nach Vorlage der Antragsunterlagen.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis

 PH 69 - Architekten- und Planer-GmbH: Hinweise zur Gründung  - (AKNW-Praxishinweis / PDF) 

 

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