Grundsätzlich ist das Denkmalschutzgesetz NRW vom 13.04.2022 zu beachten. Die Erlaubnispflichten regelt der § 9 DSchG NRW. Soweit die Veränderung einen Eingriff in die denkmalwerte Substanz bedeuten, bedarf es der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Ist die Maßnahme an dem Denkmal auch baugenehmigungspflichtig, so kann die denkmalrechtliche Erlaubnis auch mit dem Bauantrag beantragt werden. Die Untere Bauaufsicht wird die Untere Denkmalbehörde in dem Verfahren beteiligen. Erlaubnispflichtig sind auch Maßnahmen in der näheren Umgebung eines Denkmals. Hier wird abgeprüft, ob der Denkmalwert beeinträchtigt wird und sich das neue Bauvorhaben unter Umständen mit baulichen Volumen und Gestaltungen gegenüber dem Denkmal unterordnen muss.
Denkmalrecht
Hier finden Sie Informationen rund um den Denkmalschutz und denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren.
Reine Instandsetzungsmaßnahmen können auch ohne denkmalrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden. Dabei ist immer die denkmalgerechte Umsetzung dieser Maßnahmen zu beachten. Hilfestellung zur richtigen Umsetzung geben die Unteren Denkmalbehörden oder auch die Landschaftsverbände LWL (Landschaftsverband Westfalen Lippe) oder LVR (Landschaftsverband Rheinland)
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung der Unteren Denkmalbehörde und muss beantragt werden. Gemäß § 9 Absatz 3 DSchG NRW ist bei der Entscheidung der Einsatz erneuerbarer Energien angemessen zu berücksichtigen. Viele Untere Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände bieten dazu Entscheidungs-Leitfäden auf Ihren Homepages an.
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