Auch im Ausland besteht die Pflicht gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 FuWO, sich beruflich fortzubilden. Es besteht die Möglichkeit, bei den jeweiligen Kammern im Ausland Fortbildungen zu besuchen oder die Online-Formate der Akademie der Architektenkammer NRW oder der Drittanbieter zu nutzen.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis:
PH 23 - Verpflichtende Fortbildung für AKNW-Mitglieder (AKNW-Praxishinweis / PDF)