BauO NRW

Hier finden Sie Informationen zur digitalen Antragsstellung, zu den Verfahrensarten, den Antragsformularen und den Bauvorlageberechtigungen.

§34 Absatz 6 BauO NRW Treppen

Wann erfordert die in §34 Abs. 6 BauO NRW verlangte Verkehrssicherheit den zweiten Handlauf?

Die Verkehrssicherheit auf einen Treppenlauf ist als gegeben zu betrachten, wenn für den zu erwartenden Verkehr, sprich die Personen, die die Treppe gleichzeitig nutzen können, ein Handlauf zur Verfügung steht. Ist die Treppe so breit, dass ein gegenläufiger Verkehr möglich ist oder zwei Personen gleichzeitig nebeneinander die Treppe benutzen können, so ist ein zweiter Handlauf zur Verkehrssicherheit vorzusehen. Dies muss mindestens ab einer Treppenlaufbreite von 1,20 m als gegeben betrachtet werden. Bei viel breiteren Treppenläufen ist ggf. auch ein Zwischenhandlauf vorzusehen.

§ 46 BauO NRW Aufenthaltsräume

Können Kellerräume Aufenthaltsräume sein und zu einer Wohnung gehören?

Ja. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen des § 46 BauO NRW erfüllt werden (Raumhöhe mind. 2,20 m über mind. die Hälfte der Grundrissfläche, ausreichende Belichtung von 1/8 der Grundrissfläche). Können diese nicht erfüllt werden, können u.U. auch diese Räume als Aufenthaltsraum genehmigt werden. Dafür dürfen diese jedoch nicht für den überwiegenden Aufenthalt von Menschen bestimmt werden und der Raum darf nicht zum Lebensmittelpunkt gehören. So wird ein Wohnzimmer immer die vollen Voraussetzungen erfüllen müssen, ein Arbeitszimmer könnte jedoch eine Genehmigung erhalten.

§ 48 BauO NRW Stellplätze

Nach welchen Stellplatzschlüssel muss ich mich richten?

In den Fällen, dass eine Kommune keine eigene Stellplatzsatzung hat, ist die Stellplatzverordnung NRW anzuwenden.

Hat eine Kommune eine eigene Stellplatzverordnung aufgestellt, so ist diese anzuwenden.

§ 49 BauO NRW Barrierefreiheit

Müssen alle Bäder bzw. WCs in Wohnungen barrierefrei hergestellt werden?

Nein. Es ist ausreichend, wenn das Hauptbad die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040 Teil 2 erfüllt.

Müssen alle Türen einer Wohnung die geforderte lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen?

Ja. Maßgebend sind die Anforderungen der DIN 18040 Teil 2-Wohnungen.

Kann ich ein barrierefreies Gebäude ohne Aufzug planen?

Ja, auch ein Mehrfamilienwohnhaus kann ohne Aufzug geplant werden, solange es unter die Anforderungen nach § 39 Absatz 4 fällt, und nur mit einer Treppe ausgeführt werden. Diese Treppe muss den Anforderungen der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040 Teil 2 -Wohnungen entsprechen und auch den ebenfalls eingeführten Anforderungen der DIN 18065 -Treppen (vgl. VV TB NRW) entsprechen.

§ 68 BauO NRW Bautechnische Nachweise

§ 69 BauO NRW Abweichungen

Wie kann ich eine Abweichung beantragen?

Eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben kann beantragt werden, indem die Paragrafen von denen abgewichen werden soll, die also nicht eingehalten werden sollen oder auch nicht eingehalten werden können, aufgelistet werden und deren Schutzziele anderweitig nachgewiesen werden können oder kompensiert werden. Nur so kann ein Antrag auf Abweichung auch geprüft werden, wenn die durch die Bauordnung vorgeschriebenen Schutzziele auf anderen Wege erreicht werden können bzw. nachgewiesen und erläutert werden kann, dass diese in einem bestimmten Fall nicht nötig sind.

Abweichungen sind seit der Novelle zum 01. Januar 2024 von einer „Kann-Regelung“ in eine „Soll-Regelung“ verschoben worden. So ist es einfacher geworden, Abweichungen von der Bauordnung bei qualifizierter Begründung auszuführen.

Es wird empfohlen sich bei beabsichtigten Abweichungen immer mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Vorfeld abzustimmen.

Bauantrag

Darf ich als Architekt ein Brandschutzkonzept für einen Sonderbau erstellen, wenn ich ein Studium im Bereich des Brandschutzes erfolgreich absolviert habe?

Brandschutzkonzepte als Bauvorlagen für Sonderbauten in NRW (§ 9 BauPrüfVO) sind nach § 54 Abs. 3 BauO NRW 2018 von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung aufzustellen. Darüber hinaus dürfen diese von Personen aufgestellt werden, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Hierüber entscheidet im Einzelfall die zuständige Bauaufsicht anhand der vorgelegten Nachweise über besondere Qualifikationen und einschlägige Berufserfahrung. Allein der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung reicht insoweit grundsätzlich nicht aus.

Informationen über das Antragsverfahren zur staatlichen Anerkennung und die öffentliche Bestellung finden Sie auf unserer Homepage unter nachfolgendem Link: 

Sachverständiger werden: Staatlich anerkannte/r Sachverständige/r

Kann ich als angestellter Architekt einen Bauantrag in Vertretung für den Büroinhaber unterzeichnen?

Die Tätigkeit als Entwurfsverfasser ist höchstpersönlicher Natur, da auch die Bauvorlageberechtigung personengebunden ist, §§ 54 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 BauO NRW 2018. Der Bauantrag wird daher niemals „Im Auftrag“ oder „In Vertretung“ unterschrieben; auch darf kein fremder Architektenstempel verwendet werden. Vielmehr müssen die Unterlagen von einer selbst bauvorlageberechtigten Person unter eigenem Namen und unter Angabe ihrer eigenen Kammermitgliedsnummer anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bauvorlagen von dieser Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt bzw. zumindest entsprechend geprüft worden sein müssen, weil sonst gegen die Berufspflicht nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW verstoßen wird.

Weitere Informationen finden Sie in folgendem Rechtsfall des Monats:

Angestellter Entwurfsverfasser - Rechtstipp v. 25.3.2019

Kann ich für die digitale Antragseinreichung einen digitalen Architektenstempel von der Architektenkammer erhalten?

Nein, diesen haben die Architektenkammern nicht. Vielmehr haben sich die Ingenieurkammern und Architektenkammern zusammengeschlossen und die „digitale bundesweite Auskunftstelle der Architekten- und Ingenieurkammern“ (di.BAStAI) entwickelt. Sie bietet mit Angabe der Kammerzugehörigkeit und Mitgliedsnummer den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit der vereinfachten Prüfung einer Bauvorlageberechtigung. Dies ist in insofern zukunftsorientiert, als das System künftig auch bei modellbasierten Bauanträgen zum Abgleich dienen kann. Das wäre bei einem digitalen Stempel nicht möglich. Zudem hat die Novellierung der Landesbauordnung die Voraussetzungen geschaffen, dass ein „digitaler Stempel“ auch bei einer digitalen Einreichung nicht erforderlich ist. Weitere Information sind auch unter https://www.di-bastai.de/  und www.bauportal.nrw zu finden.

Bauantragsformulare

Wo finde ich die Antragsformulare für die verschiedenen Verfahrensarten?

Die Antragsformulare sind unter folgenden Link abrufbar: https://www.aknw.de/berufspraxis/planen-und-bauen/bauantragsformulare 

Auch auf der Seite des NRW-Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und dem Bauportal.NRW stehen diese ebenfalls als Download zur Verfügung.

Muss ich im Bauantragsformular für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 Punkt 14 ankreuzen und so die Entsprechung der Brandschutzanforderungen meines Bauvorhabens bestätigen?

Ja, durch die Neuregelung in § 68 Abs. 4 S. 2 BauO NRW hat sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung durch die Abgabe der entsprechenden Erklärung durch den Entwurfsverfasser (Ankreuzfeld Formular) nicht geändert:

Der Entwurfsverfasser trug und trägt immer Verantwortung für den Brandschutz und hat die entsprechenden Anforderungen i.S.d. § 14 BauO NRW bei der Planung und der Auswahl der Baustoffe zu berücksichtigen. Verfügt er im Einzelfall nicht über die notwendigen Kenntnisse, so hat er dem Bauherrn die Hinzuziehung eines entsprechenden Sonderfachmanns anzuraten, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich geboten ist. Übernimmt er dessen Vorgaben, trifft ihn grundsätzlich für Fehler in diesem Bereich eine Verantwortung nur, sofern er diese mit üblichem Architektenwissen hätte erkennen kennen und müssen (Plausibilitätsprüfung), vgl. zum Ganzen Locher/Koeble/Frik, HOAI, 14. Aufl., Rn. 116 zu § 34 m.w.N. Das gilt auch dann, wenn die formularmäßige Erklärung zum Brandschutz, wie durch § 68 Abs. 4 S. 2 BauO NRW vorgeschrieben, letztlich allein durch den Entwurfsverfasser abgegeben wird. Fachdisziplinen-übergreifende Erklärungen des Entwurfsverfasser sind dem Bauordnungsrecht insgesamt nicht fremd – so ist er eben auch derjenige, der letztlich für den gesamten Bauantrag verantwortlich zeichnet, obschon womöglich Tragwerksplaner, TGA-Planer etc. mitgewirkt haben.

Wurde kein Sonderfachmann eingeschaltet, bleibt es ohnehin bei der Alleinverantwortung des Objektplaners – egal, wie geringfügig der Antragsgegenstand ist.

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