Urheberrecht

Hier finden Sie Informationen zu Voraussetzungen und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Bauwerken bzw. Planunterlagen, zum richtigen Umgang mit entsprechend geschützten Werken der Baukunst sowie zu Foto- und Veröffentlichungsrechten.

An welcher Planung erwirbt der Planer Urheberrechte?

An welcher Planung erwirbt der Planer Urheberrechte?

Unter den Schutz des Urheberrechts fällt nicht jegliche Planung. Um in den Genuss des Urheberrechtsschutzes zu kommen, muss das Bauwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.  Das Bauwerk muss „aus der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens herausragen und nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen“ (BGH, Urteil vom 19.03.2008 – I ZR 166/05). Übliche und gängige Planungslösungen stellen keine persönlichen geistigen Schöpfungsleistungen dar und sind folglich nicht urheberrechtsschutzfähig. Es gibt Schätzungen, dass allenfalls 10 % der architektonischen Planungsleistungen den dargestellten Ansprüchen genügen.

Weist ein Bauwerk die geforderte besondere Schöpfungshöhe auf, dann stehen dem Planer Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte zu.

Ob und in welchem Umfang er diese an den Bauherrn abtritt, kann den Ausführungen des folgenden Praxishinweises entnommen werden:

PH 24 - Urheberrecht des Architekten - (AKNW-Praxishinweis / PDF)

Kann mein Bauherr mir verbieten, Fotos seines von mir betreuten Bauprojekts anzufertigen und/oder auf meine Homepage zu stellen?

Kann mein Bauherr mir verbieten, Fotos seines von mir betreuten Bauprojekts anzufertigen und/oder auf meine Homepage zu stellen?

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk der Baukunst handelt, was allerdings eher selten der Fall ist. Besteht Urheberrecht, liegt das Recht zur Veröffentlichung auch von Fotos allein beim Entwurfsverfasser. Es gibt dann zudem einen gesetzlichen Anspruch darauf, das Gebäude zum Zwecke der Anfertigung von Lichtbildern nachträglich noch einmal betreten zu können. Besteht kein Urheberrechtsschutz, lässt sich ein solches Betretungsrecht nur dann sicher durchsetzen, wenn der Architektenvertrag hierzu eine Regelung enthält. Der Veröffentlichung von Fotos nicht urheberrechtlich geschützter Gebäude steht allerdings in der Regel nichts entgegen, sofern mit diesen keinen schutzwürdigen Informationen über den Eigentümer offenbart werden.  

Weitere Informationen finden Sie im DAB-Artikel "Geheimniskrämerei statt Besitzerstolz" (Deutsches Architektenblat/Online, News v. 1.3.2016).

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