Vertragsrecht / Haftung

Hier finden Sie Informationen rund um die Ausgestaltung von Planerverträgen, zur Beendigung von Vertragsverhältnissen (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) sowie dazu, welche Aufgabe Architektinnen und Architekten bei der Gestaltung von Bauverträgen haben. Fragen zur Vergütung von Planungsleistungen finden Sie hingegen in der Rubrik „Honorar / HOAI“ behandelt.

Hat der Bauherr Anspruch auf Herausgabe von offenen Dateiformaten?

Hat der Bauherr Anspruch auf Herausgabe von offenen Dateiformaten?

Der Planervertrag sollte hierzu eine ausdrückliche Regelung vorsehen. Fehlt eine solche, dann muss der Planer der Aufforderung des Bauherrn nicht nachkommen, da es an einer „Üblichkeit“ der Herausgabe von Planungen in weiterverarbeitbarer Form – also in offenen Dateiformaten wie z.B. dxf oder dwg – derweil noch mangelt. Ob sich das in absehbarer Zeit wegen der Tendenz zur digitalen Arbeit und Zusammenarbeit ändern wird, bleibt abzuwarten. Einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.dabonline.de/2015/12/09/das-recht-am-digitalen-plan-bauherr-planung/

Mein Bauherr möchte eine Planung/Ausführung, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) entspricht. Gibt es eine bestimmte Vereinbarung, die ich dazu treffen muss, oder ein Muster für eine entsprechendes Aufklärungsschreiben?

Mein Bauherr möchte eine Planung/Ausführung, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) entspricht. Gibt es eine bestimmte Vereinbarung, die ich dazu treffen muss, oder ein Muster für eine entsprechendes Aufklärungsschreiben?

Derartige Abweichungen bergen ein hohes Haftungsrisiko, weil die Einhaltung der aRdT von der Rechtsprechung grundsätzlich erst einmal als vertraglich geschuldet und ihre Verletzung per se als Werkmangel angesehen wird. Wichtig ist deshalb eine sorgfältige und gut dokumentierte Aufklärung des Bauherrn über die Bedeutung der Abweichung im konkreten Einzelfall; diese kann nur individuell erfolgen und nicht mittels „Muster“ oder „Formschreiben“. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Bauherr, der auf diese Weise auf den Wissensstand des Planers gehoben worden sein muss, seine Entscheidung auf Basis dieses Wissen ausdrücklich und nachweisbar trifft. Dann aber muss er nicht zusätzlich etwa erklären, den Planer von etwaigen Haftungsfolgen freizustellen.

Weitere Informationen und eine Checkliste finden Sie im AKNW-Praxishinweis Nr. 25 Bedeutung von technischen Regelwerken

BMWSB Leitlinie und Prozessempfehlung zum Gebäudetyp E - https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/BMWSB/DE/2024/07/gebaeudetyp-e.html

Hafte ich als Entwurfsverfasser auch für die Richtigkeit der Fachplanerleistungen?

Hafte ich als Entwurfsverfasser auch für die Richtigkeit der Fachplanerleistungen?

§ 54 Abs. 2 S. 1 LBauO NRW sieht vor, dass Fachplaner herangezogen werden müssen, wenn der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung aufweisen kann. Gem. § 54 Abs. 2 S. 2 LBauO NRW sind die Fachplaner für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Die Fachplaner treffen im Rahmen ihres Wirkungskreises dieselben Pflichten und Verantwortlichkeiten wie den Entwurfsverfasser. Sie treten quasi an dessen Stelle.

Gem. § 54 Abs. 2 S. 3 LBauO NRW bleibt der Entwurfsverfasser aber für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen erforderlich. Der Entwurfsverfasser muss das formale und inhaltliche Ineinandergreifen der Fachentwürfe mit seinem Entwurf sicherstellen.

In zivilrechtlicher Hinsicht haftet der Entwurfsverfasser für eine fehlerhafte Planung des Fachingenieurs nur, wenn der Fehler nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war. Der Entwurfsverfasser muss sich folglich mit den Fachplanungen inhaltlich auseinandersetzen, eine vollständige Richtigkeitsüberprüfung kann und muss der Architekt aber nicht durchführen.

Weiter Informationen finden Sie in dem folgenden Rechtsfall des Monats:

https://www.aknw.de/recht/rechtstipps-und-urteile/details/news/ueberwachung-der-fachingenieure

Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zur Bauherrschaft nachhaltig gestört ist?

Kann ich den Architektenvertrag kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zur Bauherrschaft nachhaltig gestört ist?

Es gibt kein „freies“ (ordentliches) Kündigungsrecht des Planers. Eine (außerordentliche) Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich; die Hürden hierfür sind hoch und die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen begrenzt. Allein die Tatsache, dass sich die Zusammenarbeit schwierig oder gar unangenehm gestaltet, reicht nicht aus. Vielfach wird eine einvernehmliche Vertragsauflösung daher die bessere Alternative sein.

Ein Beispiel für einen solchen Aufhebungsvertrag und weitere Informationen finden Sie im Praxishinweis Nr. 66 Beendigung von Architektenverträgen

Wo finde ich Muster für Bauverträge, die mein Bauherr von mir haben möchte?

Wo finde ich Muster für Bauverträge, die mein Bauherr von mir haben möchte?

Die AKNW hält keine solchen Muster vor, da es nicht Sache von Architektinnen und Architekten ist, Bauverträge zu erarbeiten, anzupassen, vorzuschlagen oder in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Dies stellt nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr eine unzulässige Rechtsberatung und damit zugleich eine vom Schutz der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckte Tätigkeit dar. Bauherren sollten daher insoweit auf die Inanspruchnahme anwaltlichen Rechtsrats verwiesen werden. Verbraucher-Bauherren können zudem eigenständig auf gängige Muster zurückgreifen, wie sie etwa ZDB und Haus & Grund zur Verfügung stellen (siehe https://www.zdb.de/publikationen/verbraucher-bauvertraege).

Weitere Informationen finden Sie in unseren Praxishinweisen Nr. 10 und 57 sowie in folgenden DAB-Beiträgen

https://www.dabonline.de/2020/06/29/rechtsberatung-durch-architekten-was-erlaubt-ist-juristen/

https://www.dabonline.de/2023/12/13/rechtsdienstleistung-bauvertrag-architekt-haftet/

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