§ 54 Abs. 2 S. 1 LBauO NRW sieht vor, dass Fachplaner herangezogen werden müssen, wenn der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung aufweisen kann. Gem. § 54 Abs. 2 S. 2 LBauO NRW sind die Fachplaner für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Die Fachplaner treffen im Rahmen ihres Wirkungskreises dieselben Pflichten und Verantwortlichkeiten wie den Entwurfsverfasser. Sie treten quasi an dessen Stelle.
Gem. § 54 Abs. 2 S. 3 LBauO NRW bleibt der Entwurfsverfasser aber für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen erforderlich. Der Entwurfsverfasser muss das formale und inhaltliche Ineinandergreifen der Fachentwürfe mit seinem Entwurf sicherstellen.
In zivilrechtlicher Hinsicht haftet der Entwurfsverfasser für eine fehlerhafte Planung des Fachingenieurs nur, wenn der Fehler nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war. Der Entwurfsverfasser muss sich folglich mit den Fachplanungen inhaltlich auseinandersetzen, eine vollständige Richtigkeitsüberprüfung kann und muss der Architekt aber nicht durchführen.
Weiter Informationen finden Sie in dem folgenden Rechtsfall des Monats:
https://www.aknw.de/recht/rechtstipps-und-urteile/details/news/ueberwachung-der-fachingenieure