Nachhaltigkeit

Hier finden Sie Informationen zu den planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Ihr Bauvorhaben.

    Wo und wie kann ich mich im Bundesregister Nachhaltigkeit registrieren?

    Wenn Sie sich für das Bundesregister Nachhaltigkeit (BRNH) interessieren, gibt es zwei Wege der Registrierung.

    Wer schon DGNB Auditor*in oder BNB Sachverständige*r ist, weist diese Qualifikation nach und wird - nach Prüfung durch das BRNH - freigeschaltet.

    Wer neu im Bereich Nachhaltigkeitsberatung ist, weist seine Qualifikation nach, indem ein Online-Test absolviert wird. Zur Vorbereitung bietet die Akademie der Architektenkammer NRW entsprechende Fortbildungen an. 

    Weitere Informationen hier und direkt beim Bundesregister Nachhaltigkeit.

    Welche Anforderungen müssen nach dem aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten erfüllt werden?

    Grundsätzlich sind Neubauten gemäß § 10 GEG als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Ein Neubau muss als sogenanntes Effizienzhaus 55 nach § 15 (Wohngebäude) respektive § 18 (Nichtwohngebäude) errichtet werden. Zum einen ist diesbezüglich ein maximal vorgegebener Primärenergiebedarf, der für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55 fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreiten darf, vorgegeben. Darüber hinaus muss der Bauliche Wärmeschutz gemäß § 16 bzw. § 19, der sich auf die Gebäudehülle bezieht, eingehalten werden. Heizungsanlagen dürfen nur eingebaut werden, wenn sie zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

    Zusätzlich sind Anforderungen an den Mindestwärmeschutz (§ 11 GEG), Wärmebrücken (§ 12 GEG), die Dichtheit (§ 13 GEG) sowie den sommerlichen Wärmeschutz (§14 GEG) zu berücksichtigen.

    Welche Neuerungen gibt es auf Europa-Ebene?

    Am 8. Mai 2024 wurde die Gebäudeeffizienzrichtlinie (kurz: EPBD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bis Ende Mai 2026 müssen die neuen Regelungen seitens der Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden. Die EPBD ist sowohl an die Mitgliedsstaaten als auch an die ausführenden Organe wie beispielsweise die Architektinnen und Architekten, Planerinnen und Planer sowie Ingenieurinnen und Ingenieure adressiert.  Sie bildet eine Basis zur Erreichung der Klimaziele bis 2050. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen alle Gebäude einen sogenannten Nullemissionsstandard erreichen. Die Richtlinie schließt dabei sowohl Neu- als auch Bestandsbauten ein. Die BAK begrüßt die EPBD als „wichtige europäische Grundlage für die nachhaltige Bauwende“. Bis Ende 2025 erfolgt die Einreichung der Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne durch die Mitgliedsstaaten, bis Ende 2026 die Einreichung der finalen Entwürfe. Es folgen insgesamt drei nationale Meilensteine, die die Mitgliedsstaaten auf Ihrem Weg zur Transformation des Gesamt-Gebäudebestandes selbst festlegen müssen. Sie beziehen sich auf die Jahre 2030 (kurzfristig), 2040 (mittelfristig) und 2050 (langfristig). Die EPBD bespielt sich dabei unterschiedliche Themenfelder, so z.B.: Gebäudelogbücher, Renovierungspässe, Lebenszyklusbetrachtungen, Solarpflichten, energetische Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten, den Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen oder auch den Quartiersansatz.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://bak.de/politik-und-praxis/klima-energie-und-ressourcen/gesetze-und-richtlinien/eu-gebaeuderichtlinie/

    Wer kann einen QNG-Nachweis ausstellen?

    Um ein QNG-Siegel erhalten zu können, stellt die Grundvoraussetzung die Zertifizierung Ihres Gebäudes mit einem anerkannten Bewertungssystem für nachhaltiges Bauen dar. Für Wohngebäude gibt es hier aktuell die Auswahl zwischen DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen), BirN (Bau-Institut für Ressourceneffizientes und Nachhaltiges Bauen GmbH) und NaWoh (Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau) und für Nichtwohngebäude kommen diesbezüglich die DGNB oder das BNB (Bewertungssystem nachhaltiges Bauen) in Frage. Unabhängige Nachhaltigkeitsberatende sind im Auftrag des Bauherrn tätig und unterstützen bei der Durchführung der Zertifizierung sowie des beabsichtigen Qualitätsstandards – also auch bei der Koordination, die zum Erhalt eines QNG-Siegels erforderlich ist. Die Leistungen sind hierbei frei verhandelbar und nicht vorab definiert. Das QNG-Siegel selbst wird ausschließlich bei Erfüllung der notwendigen Anforderungen über die entsprechenden Zertifizierungsstellen an die Antragstellenden herausgegeben.

    Sie finden Nachhaltigkeitsberatende im Register „Bundesanforderungen Nachhaltigkeit“.

    Während des Baugenehmigungsverfahrens haben sich die Anforderungen im GEG verändert; was ist zu tun?

    Von Ihrer Seite aus, Nichts. Ein eingereichter Wärmeschutznachweis muss stets der Gesetzesgrundlage bei Einreichung des Bauantrages entsprechen. Ist dies der Fall, dann ist der eingereichte Nachweis weiterhin gültig und Bestandteil einer späteren Genehmigung.

    So erreichen Sie unser Beratungsteam

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